Unsere Satzung

§ 1 – Name, Sitz und Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen „Tierschutzverein für den Kreis Altenkirchen/ Bezirk Oberkreis“ und führt in seinem Namen den Zusatz „e.V.“. Der Verein ist eingetragen beim Registergericht Montabaur unter der Registernummer VR 674.

2. Der Verein hat seinen Sitz in Weitefeld. Seine Tätigkeit erstreckt sich in erster Linie auf den Oberkreis des Kreisgebietes Altenkirchen.

3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 – Zweck des Vereins

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

2. Zweck des Vereins ist die Förderung des Tierschutzes. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

a) Vertretung und Förderung des Tierschutzgedankens und des Verständnisses der Öffentlichkeit für das Wesen und Wohlergehen der Tiere, sowie die Durchführung von Veranstaltungen und sonstiger Maßnahmen, die diesem Ziel dienen;

b) Belehrung und Begeisterung von Kindern und Jugendlichen für den Tierschutz;

c) Verhütung von Tierquälerei oder Tiermisshandlung und Tiermissbrauch;

d) Veranlassung der strafrechtlichen Verfolgung von Zuwiderhandlungen gegen das Tierschutzgesetz und der auf seiner Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen;

e) Errichtung und Unterhaltung einer Tierauffangstation als Zweckbetrieb, dessen Betrieb an diese Satzung und an die Tierheimordnung des Deutschen Tierschutzbundes e.V. gebunden ist.

Die Tätigkeit des Vereins erstreckt sich nicht allein auf den Schutz der Haustiere, sondern auf die gesamte, in Freiheit lebende Tierwelt in unserer Umwelt.

3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

4. Das Vorstandsamt und andere Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Falls die anfallenden Arbeiten das zumutbare Maß ehrenamtlicher Tätigkeit übersteigen, kann ein hauptamtlicher Geschäftsführer und das unbedingt notwendige Hilfspersonal angestellt werden. Für diese Tätigkeiten dürfen keine unverhältnismäßig hohen Vergütungen gewährt werden.

5. Vorstandsmitglieder und andere im Auftrag des Vereins ehrenamtlich tätige Personen bekommen ihre Aufwendungen in nachgewiesener Höhe vom Verein ersetzt, sofern sie nicht im Vereinsinteresse darauf verzichten. Der Ersatzanspruch muss zudem vorab durch vertragliche Vereinbarung oder durch Vorstandsbeschluss gewährt werden.

6. Wenn es die finanzielle Situation des Vereines zulässt, kann der Vorstand für ehrenamtlich und unentgeltlich im Auftrag des Vereins tätige Personen die Zahlung einer Aufwandsentschädigung aus der Ehrenamtspauschale nach § 3 Nr. 26a EStG beschließen.

§ 3 – Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft im Verein kann auf schriftlichen Antrag erworben werden.

2. Ordentliches Mitglied des Vereins können werden

a) jede natürliche Person, die das 18. Lebensjahr vollendet hat,

b) juristische Personen (insbesondere Vereine und Stiftungen) sowie Körperschaften (insbesondere Gemeinden).

3. Mitglieder der Kinder- und Jugendgruppe werden ordentliche Mitglieder, sobald sie das 18. Lebensjahr vollendet haben.

4. Über die Aufnahme eines Mitglieds entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Die Mitgliedschaft beginnt mit der schriftlichen Bestätigung der Aufnahme. Im Falle einer Ablehnung brauchen die Ablehnungsgründe nicht mitgeteilt zu werden.

5. Jedem Mitglied wird die Mitgliedskarte ausgehändigt. Die Satzung kann jederzeit auf der Internetseite des Vereins eingesehen werden. Auf ausdrücklichen Wunsch kann diese jedoch auch per E-Mail oder per Post zugesandt werden.

6. Zu Ehrenmitgliedern kann der Verein auf Vorschlag des Vorstands Persönlichkeiten ernennen, die sich um den Tierschutz im Allgemeinen oder um den Verein im Besonderen hervorragende Verdienste erworben haben. Über die Ernennung und Entziehung der Ehrenmitgliedschaft entscheidet die Mitgliederversammlung durch ¾-Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen.

7. Die Mitgliedschaft endet

a)durch freiwilligen Austritt, der jeweils nur zum Ende eines Geschäftsjahres mit einer Frist von drei Monaten schriftlich erklärt werden kann,

b)durch Ausschluss oder

c)durch Tod.

8. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es

a) dem Vereinszweck, Tierschutzbestrebungen allgemein oder den Grundsatzbeschlüssen des Deutschen Tierschutzbundes in grober Weise zuwiderhandelt;

b) den Verein oder dessen Ansehen in der Öffentlichkeit schädigt oder Unfrieden im Verein stiftet;

c) mit der Entrichtung des Jahresbeitrages ganz oder teilweise trotz schriftlicher Mahnung im Rückstand ist.

Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Der Beschluss ist vereinsintern unanfechtbar.

9. Eine Erstattung bereits entrichteter Mitgliedsbeiträge ist im Falle des Ausschlusses ausgeschlossen.

§ 4 – Beiträge

1. Jedes Vereinsmitglied hat den Jahresbeitrag zu entrichten, dessen Höhe die Mitgliederversammlung beschließt; jedem Mitglied steht eine freiwillige höhere Zahlung (Dauerspende) frei. Jugendmitglieder sowie Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit. Mitgliedern, die unverschuldet in Not geraten sind, können die Beiträge durch Vorstandsbeschluss auf Antrag gestundet oder für die Zeit der Notlage teilweise oder ganz erlassen werden.

2. Die Höhe des Jahresbeitrages von juristischen Personen und Körperschaften setzt der Vorstand im Einvernehmen mit diesen fest.

3. Die Beiträge nach Ziffer 1 und 2 können in einer Beitragsordnung geregelt werden, über die die Mitgliederversammlung beschließt.

4. Der Jahresbeitrag ist jeweils bis zum 31. März eines jeden Jahres ohne besondere Aufforderung fällig. Erfolgt der Beitritt eines Mitglieds zu einem späteren Zeitpunkt im Jahr, so ist gleichwohl der gesamte Jahresbeitrag zu entrichten. Die Mitglieder können dem Verein für die jährliche Beitragsabbuchung eine Einzugsermächtigung erteilen.

§ 5 – Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Ordentliche Mitglieder gem. § 3 Abs. 2 sowie Ehrenmitglieder sind berechtigt, an der Willensbildung im Verein durch Ausübung des Antrags-, Diskussions- und Stimmrechts an Mitgliederversammlungen teilzunehmen. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts ist unzulässig.

Bei Mitgliedern, die mit ihrer Beitragszahlung im Rückstand sind, ruht das aktive und passive Stimmrecht bis zur Begleichung des ausstehenden Betrages.

2. Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen sowie die allgemeinen Einrichtungen des Vereins mit Zustimmung des Vorstandes zu benutzen. Der Vorstand kann hierzu eine Nutzungsordnung erlassen und bei Missachtung Sanktionen wie Hausverbote aussprechen.

3. Die Mitglieder sind verpflichtet, mit ihrer ganzen Kraft dem Zweck des Vereins (§ 2) zu dienen und diesen zu fördern.

§ 6 – Vereinsorgane

Organe des Vereins sind

– der Vorstand,

– die Mitgliederversammlung.

§ 7 – Vorstand

1. Ein Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt, bestehend aus:

(a) dem Vorsitzenden,

(b) dem stellvertretenden Vorsitzenden,

(c) dem Schriftführer,

(d) dem Kassenführer und

(e) dem Geschäftsführer
2. Mitglied des Vorstandes kann ausschließlich werden, wer zum Zeitpunkt der Wahl seit mindestens einem Jahr Vereinsmitglied ist.

3. Die Mitglieder des Vorstandes werden, und zwar jedes einzelne für sein Amt, von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt mit der Maßgabe, dass ihr Amt bis zur Durchführung der Neuwahl fortdauert.

4. Die Wahl zum Vorstand ist von einem von der Versammlung zu bestimmenden neutralen Wahlleiter durchzuführen. Gewählt ist, wer über die Hälfte der abgegebenen Stimmen auf sich vereint. Erreicht kein Mitglied im ersten Wahlgang die absolute Mehrheit, ist in einer Stichwahl über die beiden Bewerber, die die meisten Stimmen erhalten haben, abzustimmen.

5. Scheidet ein einzelnes Vorstandsmitglied vorzeitig aus, kann der Vorstand mit einfacher Mehrheit der noch verbliebenen Mitglieder für die restliche Amtszeit einen kommissarischen Nachfolger bestellen; in diesem Fall scheidet eine Ersatzwahl aus.

§ 8 – Aufgabenbereich des Vorstands

1. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende, der Kassenführer, der Schriftführer und der Geschäftsführer. Je zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam zur gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung des Vereins berechtigt. Die Geschäftsaufteilung und die Reihenfolge der Vertretung im Falle der Verhinderung von Vorstandsmitgliedern regelt der Vorstand durch Beschluss einer Geschäftsordnung.

2. Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung des Vereins. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.

3. In seinen Wirkungskreis fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

a) Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,

b) Erstellung des Jahresvoranschlages sowie Abfassung des Jahresberichtes und Rechnungsabschlusses,

c) Vorbereitung der Mitgliederversammlung,

d) Einberufung und Leitung der ordentlichen und der außerordentlichen Mitgliederversammlungen,

e) ordnungsgemäße Verwaltung und Verwendung des Vereinsvermögens, letzteres mit Ausnahme im Falle des Vereinsendes,

f) die Aufnahme und der Ausschluss von Vereinsmitgliedern,

g) die Anstellung und Kündigung von Angestellten des Vereins.

4. Hat der Verein ein Tierauffangstation errichtet, so obliegt deren Verwaltung dem Vorstand.

5. Der Vorsitzende leitet und erledigt mit Hilfe des Vorstandes alle laufenden Angelegenheiten des Vereins. Den übrigen Vorstandsmitgliedern werden Aufgabenbereiche übertragen.

6. Liegt der dringende Verdacht vor, dass ein Mitglied des Vorstands oder Beirats gegen seine Sorgfaltspflichten vorsätzlich oder grob fahrlässig verstoßen hat, so können ihm spezifische Amtsbefugnisse, insbesondere Kontovollmacht oder Schlüsselgewalt vorläufig entzogen werden. Dafür ist ein Vorstandsbeschluss mit 2/3-Mehrheit notwendig.

7. Der Vorstand hat das Recht, seinen Kreis durch sachverständige Personen zu erweitern. Die kooptierten Vorstandsmitglieder (Beisitzer) haben in den Beratungen kein Stimmrecht. Ihre Amtszeit endet mit der Amtszeit des sie kooptierenden Vorstandes, wenn sie nicht durch Zeitablauf endet.

§ 9 – Beschlussfassung

1. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn der Vorsitzende und mindestens zwei weitere Vorstandsmitglieder im Amt sind.

2. Der Vorstand kann Beschlüsse fassen, wenn alle Mitglieder eine Woche vor dem Sitzungstermin eingeladen und mindestens drei Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, anwesend sind. Die Einladung durch den Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden kann in Textform oder mündlich erfolgen. Die Bekanntgabe einer Tagesordnung ist nicht erforderlich.

3. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden beziehungsweise des die Sitzung leitenden Vorstandsmitgliedes den Ausschlag. Einer Vorstandssitzung bedarf es nicht, wenn alle Vorstandsmitglieder einem Beschlussantrag schriftlich zustimmen.

4. Der Vorstand entscheidet im Innenverhältnis über Ausgaben bis zu 6.000,– €, für höhere Beträge ist die Einholung eines Beschlusses der Mitgliederversammlung erforderlich. Die Verabschiedung eines Haushaltsplanes ist ein Beschluss in diesem Sinne.

5. Die Vorstandsbeschlüsse sind zu protokollieren und vom jeweiligen Protokollführer und dem Sitzungsleiter zu unterschreiben.

§ 10 – Mitgliederversammlung

1. Die ordentliche Mitgliederversammlung im Sinne einer Jahreshauptversammlung findet in jedem Jahr mindestens einmal statt und soll möglichst im 1. Halbjahr vom Vorstand einberufen werden. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn 1/3 der Vereinsmitglieder dies unter Angabe des Grundes schriftlich verlangen. Im Übrigen sollen Zusammenkünfte der Mitglieder zum allgemeinen Informations- und Interessenaustausch mindestens 6 Mal im Jahr stattfinden.

2. Die Einladung erfolgt durch den Vorstand mit einer Frist von 14 Tagen unter Angabe einer Tagesordnung durch die Veröffentlichung in der Rheinzeitung. Ergänzend kann die Einladung durch Aushang in der Tierauffangstation, weiteren Mitteilungsblättern, Zusendung per Mail und auf Wunsch postalisch erfolgen.

3. Der Mitgliederversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

(a) Entgegennahme und Genehmigung des schriftlichen Jahresberichtes des Vorstandes und des Rechnungsabschlusses und Entlastung des Vorstandes;

(b) Beschlussfassung über den Haushaltsplan;

(c) Wahl und Amtsenthebung der Mitglieder des Vorstandes sowie Wahl von zwei Rechnungsprüfern;

(d) Festsetzung der Höhe des Beitrages für das nächste Geschäftsjahr;

(e) Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;

(f) Beschlussfassung über Satzungsänderung und die freiwillige Auflösung des Vereins;

(g) Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.

4. Die Versammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden geleitet, wenn die Mitgliederversammlung nicht über einen anderen Versammlungsleiter beschließt.

5. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit der gültig abgegebenen Stimmen, sofern nicht anders geregelt. Zur Satzungsänderung und Auflösung des Vereines ist abweichend davon eine Stimmenmehrheit von ¾ der gültig abgegebenen Stimmen erforderlich. Zur Änderung des Vereinszwecks ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich; die Zustimmung der in der Mitgliederversammlung nicht erschienenen Mitglieder muss in diesem Fall schriftlich erfolgen. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Stimmenenthaltungen werden bei der Ermittlung des Mehrheitsverhältnisses nicht mitgezählt. Stimmen, deren Ungültigkeit die Vorsitzende der Versammlung feststellt, gelten als nicht abgegeben.

6. Gültige Beschlüsse können nur zur Tagesordnung gefasst werden.

7. Anträge von stimmberechtigten Mitgliedern sind vom Vorstand nach pflichtgemäßem Ermessen auf die Tagesordnung zu setzen, wenn sie rechtzeitig eingereicht sind. Anträge sind bis spätestens sieben Tage vor dem Termin der Mitgliederversammlung schriftlich mit kurzer Begründung einzureichen. Ein Sachantrag muss auf die Tagesordnung genommen werden, wenn er mindestens von 1/3 der Vereinsmitglieder belegt durch Unterschriften unterstützt wird. Verspätete Anträge werden als Dringlichkeitsanträge behandelt, die von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit anerkannt werden können, außer es handelt sich um Anträge auf Satzungsänderungen oder die Vereinsauflösung.

8. Wahlen sind auf Antrag auch nur eines Versammlungsteilnehmers schriftlich und geheim durchzuführen, sonstige Beschlussfassungen und Abstimmungen werden schriftlich durchgeführt, wenn mindestens 1/3 der Erschienenen es verlangt.

9. Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Sitzungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 11 – Beurkundung der Beschlüsse der Vereinsorgane

Die von den Vereinsorganen (§ 6 der Satzung) gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von der jeweiligen Sitzungsleiterin und der Schriftführerin zu unterschreiben. Die Beschlüsse sind in der nächsten Versammlung des Organs zu verlesen und zu genehmigen.

§ 12 – Kassenprüfung

1. Zwei Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur Wahl neuer Kassenprüfer im Amt. Wiederwahl ist zulässig. Sie dürfen nicht Mitglieder des Vorstandes sein. Die Kassenprüfer müssen die Fähigkeit besitzen, eine Buchprüfung ordnungsgemäß durchführen zu können.

2. Die Vermögensverhältnisse des Vereins sind mindestens einmal im Jahr nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres so rechtzeitig zu prüfen, dass in der ordentlichen Mitgliederversammlung ein Bericht über die Vermögensverhältnisse des Vereins erstattet werden kann. Der Bericht der Kassenprüfer ist schriftlich niederzulegen.

3. Die Kassenprüfer können jederzeit Einsicht in die Vermögensverhältnisse des Vereins nehmen. Ihr Prüfungsauftrag beschränkt sich auf die Kassenführung sowie auf die Prüfung, ob die Mittel wirtschaftlich verwendet worden sind, ob die Ausgaben sachlich begründet, rechnerisch richtig und belegt sind.

§ 13 – Haftung des Vereins seinen Mitgliedern gegenüber

Für Schäden gleich welcher Art, die einem Vereinsmitglied aus der Teilnahme an Veranstaltungen oder durch die Benutzung von Vereinseinrichtungen entstanden sind, haftet der Verein nur, wenn einem Organmitglied oder einer sonstigen Person, für die der Verein nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts einzustehen hat, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.

§ 14 – Jugendgruppe

Um Heranwachsende für den Tierschutzgedanken zu begeistern, kann eine Jugendgruppe gebildet werden.

Jugendgruppenleiter werden auf jederzeitigen Widerruf vom Vorstand ernannt. Sie müssen durch ihre Persönlichkeit Gewähr für ordnungsgemäße, auf die Jugend abgestellte Leitung der Gruppe bieten. Sie üben ihre Tätigkeit nach den vom Vorstand erteilten Richtlinien ehrenamtlich aus.

§ 15 – Verbandsmitgliedschaften

1. Der Verein ist Mitglied im Deutschen Tierschutzbund e.V. sowie im Deutschen Tierschutzbund Landesverband Rheinland-Pfalz e.V.

2. Der Vorstand teilt dem Dachverband jeweils Wechsel im Vorstand, Satzungsänderungen und weitere wichtige Vereinsentscheidungen mit.

§ 16 – Satzungsänderungen

Eine Satzungsänderung kann nur in einer ordentlichen Mitgliederversammlung mit der in § 10 Abs. 5 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden.

Eine Beschlussfassung über eine Satzungsänderung kann nur erfolgen, wenn die Änderungen einschließlich einer kurzen Begründung unter Beachtung der für die Einladung zur Mitgliederversammlung geltenden Frist und Form allen Mitgliedern mitgeteilt worden sind.

Der Vorstand wird ermächtigt, an dieser Satzung redaktionelle Änderungen und Änderungen, zu denen der Verein gesetzlich oder behördlich verpflichtet ist, mit einem Vorstandsbeschluss durchzuführen.

§ 17 – Auflösung des Vereins

1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer dazu einberufenen Mitgliederversammlung mit der in § 10 Abs. 5 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden.

2. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der 1. und 2. Vorsitzende zu Liquidatoren ernannt. Zur Beschlussfassung der Liquidatoren ist Einstimmigkeit erforderlich. Die Rechte und Pflichten der Liquidatoren bestimmen sich nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (§§ 47 ff. BGB).

3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins jeweils zur Hälfte an folgende Vereine und sind unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden:

– an den Deutschen Tierschutzbund e.V. /Bundesverband

– Katzenhilfe Westerwald e.V. in Langenbach

Diese Satzung tritt mit ihrer Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.

Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 22.04.2017 mit der hierfür erforderlichen Mehrheit beschlossen.

Termin der Eintragung:12.05.2017

Für die Richtigkeit der Satzungsfassung:

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Vorsitzender Beate Mohr

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Schriftführer Amneris Bürschel

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